ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Für alle Lieferungen, auch für solche aus künftigen Geschäften, gelten die nachstehenden Bedingungen: Der Besteller ist mit unseren Verkaufsbedingungen einverstanden, wenn er ihnen nicht sofort nach Eingang unserer Auftragsbestätigung widerspricht. Im Übrigen gelten unsere Bedingungen spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Besteller als vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn wir abweichende Einkaufsbedingungen oder Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich ablehnen. Es gelten bei Bestellungen ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2. Angebot
Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend. Die Zusendung unserer Preisliste ist nicht als Angebot anzusehen. Aufgrund der Zusendung von Preislisten, Rundschreiben oder auf allgemeine Offerten eingehende Aufträge verpflichten uns nicht zur Lieferung. Abschlüsse der Vertreter oder Reisenden sowie telefonische Abmachungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung und werden erst dadurch rechtswirksam. Abweichungen von Mustern oder früheren Lieferungen werden, soweit technisch angängig, vermieden. Erhebliche Abweichungen gewähren nur einen Anspruch auf Rücktritt oder Ersatzlieferung. Angaben über spezifische Gewichte, Menge und Härte sind Richtwerte, eine Gewähr für die Einhaltung, das gilt gleichermaßen für Farben und Maße, kann nicht übernommen werden. Für Maße gelten bezüglich der Toleranzen die jeweils gültigen DIN-Vorschriften, soweit von uns nicht ausdrücklich andere Werte bestätigt werden. Wir behalten uns Abweichungen je nach Artikel von bis zu 10% nach oben oder unten vor. Die in unseren Angeboten angegebenen Notierungen für Einrichtungskosten, Form- bzw. Werkzeugkostenanteile sind Richtpreise. Sie können nach Fertigstellung eine Berichtigung erfahren. Die jeweiligen Kostenanteile sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zahlbar. Vom Besteller geleistete Kostenbeiträge heben unser ausschließliches Eigentumsrecht nicht auf. «Vom Abnehmer zur Weiterverarbeitung beigestellte Teile sind zeichnungsberechtigt und in einwandfreier Beschaffenheit frei unserem Werk anzuliefern. Für etwaigen Ausschuss ist die vereinbarte, andernfalls die angemessene Mehrmenge vorzusehen.»
3. Preise
Unsere Preise verstehen sich mit nachstehend genannten Ausnahmen ab Werk ausschließlich Verpackung. Es sind ausschließlich die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgeblich, es sei denn, dass ausdrücklich ein Festpreis vereinbart worden ist. Wir sind insbesondere berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn sich die Produktions- und Herstellungskosten sowie die Kosten für den Einkauf der erforderlichen Materialien erhöhen. Soweit § 11 Ziff. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) anzuwenden ist, ist eine Erhöhung der vertraglich vereinbarten Preise nur zulässig, wenn die vereinbarte Lieferzeit mehr als vier Monate beträgt, soweit sich nicht aus § 11 Ziff. 1 AGBG etwas anderes ergibt.
4. Verpackung
Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
5. Lieferfristen
Vereinbarte Lieferfristen gelten nur annähernd und sind für uns nur annähernd maßgeblich. Der Besteller willigt schon jetzt in eine angemessene Nachfrist ein. Soweit Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt verursacht werden, hat dies die Unterbrechung der Frist entsprechend § 208 BGB zur Folge. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstlieferung. Es können vom Besteller keine Schadensersatzansprüche bei Lieferverzug geltend gemacht werden. Lieferverzögerungen, die durch höhere Gewalt, Unbrauchbarkeit eines wichtigen Arbeitsstückes, Betriebsstörungen, Produktionsunterbrechungen in Folge arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen oder aus nicht rechtzeitigen oder lückenlosen Hereinkommens der erforderlichen Rohstoffe bzw. des Halbmaterials oder aus sonstigen vergleichbaren Gründen entstehen, berechtigen den Besteller nicht, den Auftrag zurückzunehmen oder Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art zu stellen. Dies gilt nicht, soweit nach § 11 Nr. 8 AGBG diese Bedingung zwingend unzulässig ist. Die Lieferfrist beginnt, wenn alle für die Durchführung der Lieferung notwendigen Unterlagen vom Besteller eingegangen und mit diesem endgültig klargestellt sind. Versandbereitschaftsmeldung ist einer Lieferung gleichzusetzen.
6. Versand und Gefahrübergang
Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch, wenn wir den Versand durchführen oder zur Übernahme der Frachtkosten verpflichtet sind, wobei wir die Art des Versandes und den Weg frei bestimmen können, sofern nichts anderes von uns schriftlich bestätigt worden ist. Die versandfertige Ware muss sofort abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Eine Transportversicherung erfolgt nur, wenn wir dies ausdrücklich bestätigt haben und nur auf Kosten des Bestellers.
7. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren geht auf den Besteller erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Lieferungen und Leistungen getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs ist eine Verfügung über die von uns gelieferten Waren nicht gestattet. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Be- oder Verarbeiters nach § 950 BGB, allerdings ohne dass wir verpflichtet werden. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Besteller, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem, der anderen Ware zum Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung geworden ist, schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentums- oder Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns. Erfolgt ein Zugriff auf die von uns gelieferte Ware bzw. auf die neue Sache, insbesondere eine Pfändung in Form der Zwangsvollstreckung, so hat der Besteller den Dritten sogleich auf unser Eigentum bzw. auf unsere Rechte hinzuweisen und uns umgehend über den Zugriff unter Übersendung bzw. Übergabe etwaiger Unterlagen zu unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und einer Wiederherbeischaffung der Waren aufgewandt werden müssen, soweit sie nicht von Dritten zu
übernehmen sind. Die Befugnis des Bestellers, über das Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen, endet, sobald der Besteller sich mit seinen Zahlungen im Rückstand befindet. Wir sind ermächtigt, bei Zahlungsverzug oder jeder anderen erheblichen Verletzung des Vertrages durch den Besteller die sofortige Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen. Soweit der Wert des vorbehaltenen Eigentums bzw. der Wert der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen den Wert der uns gegenüber dem Besteller zustehenden Forderungen um mehr als 30% übersteigt, ist der Besteller berechtigt, entsprechend die Freigabe der überschüssigen Sicherheiten zu verlangen, wobei wir entscheiden, welche Sicherheiten freigegeben werden. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
8. Zahlungsbedingungen
Unsere Verkaufspreise sowie alle Angaben, Verkäufe und Berechnungen verstehen sich in Euro. Schuldbeträge sind nach Eintritt der Fälligkeit ohne vorausgegangene Mahnung mit 5% über dem jeweiligen Satz der Kosten für Kontokorrentkredite unserer Bank zu verzinsen soweit nicht § 11 Nr.4 AGBG eingreift. Durch die Verzinsung wird die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden unsererseits nicht ausgeschlossen. Unsere Rechnungen sind porto- und spesenfrei auf eines unserer Konten zahlbar. Die Annahme von Wechseln und Schecks gilt nicht als Zahlung, sondern erst deren Bareinlösung. Diskont-, Wechselstempel-, Domizil-, und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel und Schecks rechtzeitig vorzulegen. Die Aufrechnung und Forderungen irgendwelcher Art auch gegen Montage und Reparaturkosten sind ausgeschlossen. Soweit § 11 Nr. 2 AGBG Anwendung findet, sind Zurückbehaltungsrechte jedenfalls ausgeschlossen, soweit Anspruch und Gegenanspruch nicht auf denselben Vertragsverhältnissen beruhen. In jedem Fall ausgeschlossen ist das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB.
9. Gewährleistung
Die Wahl der verwendeten Werkstoffe erfolgt nach bestem Wissen. Der Besteller hat die von uns gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Empfang auf Mängel hin zu untersuchen und uns eventuelle Mängel unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er diese Anzeige oder ist die Ware von ihm verbraucht, vermischt oder veräußert, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung. Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.
Bei Mängeln oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Ware sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung, Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Abnehmer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Es erlischt die Gewährleistungspflicht bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel. Ab 01.01.2002 beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate nach erfolgter Lieferung bei Einschichtbetrieb (bis 8 Std./Tag). Vorausgesetzt ist eine sachgemäße Betreibung lt. unserer Betriebsanleitungen. Diese Verjährungsfrist bezieht sich auf das Werkvertragsrecht und das Kaufvertragsrecht. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen.
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
10. Haftung
Die Haftung für leichtere Fahrlässigkeit unserer Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen.
Befinden wir uns mit der Erfüllung unserer Leistungspflicht in Verzug, so ist der Besteller lediglich zum Rücktritt berechtigt. Ein Schadensersatzanspruch steht ihm nicht zu. Das gleiche gilt, wenn die von uns zu erbringende Leistung ganz oder teilweise unmöglich wird und wir diese Unmöglichkeit zu vertreten haben. Wir sind nicht verpflichtet zu überprüfen, ob durch eingesandte Zeichnungen, Skizzen oder Muster Schutzrechte Dritter verletzt werden. Für Patentverletzungen bzw. sonstige Ansprüche haftet der Besteller.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Möttingen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Auch bei Geschäften mit ausländischen Firmen gilt das deutsche Recht.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen unserer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen rechtsunwirksam sind, verpflichtet sich der Besteller an der Vereinbarung einer Ersatzklausel mitzuwirken, die unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dem Inhalt der der nichtigen Klausel am nächsten kommt. Im Übrigen berührt die Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen dieser Vertragsbestimmungen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.